Impressum und
Allgemeine Geschäftsbedingungen
COMMAN
International Import-Export
Lorenzstr.10
18146 Rostock
Deutschland
Handelsregistereintragung: STI 316
Ust. ID Nr.: DE 247 629 468
Tel / Fax.: +49 / 0 / 381 / 6374239
Mobil:. +49 / 0 / 160 / 7842755
Inhaber: Sergiy Gulshani
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote
des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten
somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme
der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen
als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers
unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
wird hiermit widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem
Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in
diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend
und unverbindlich. Sie werden grundsätzlich
schriftlich per Fax oder E-Mail erteilt. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit
der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung
des Verkäufers.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte
oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wird.
(3) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers
sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen
oder Zusicherungen zu geben.
(4) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers
sind zum Vertragsschluss mit Dritten grundsätzlich
nicht befugt.
§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, fühlt sich
der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen
Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend
sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers
genannten Nettopreise am Tage der Angebotserteilung,
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Fracht- und evtl. Lagerungskosten sowie zusätzliche
Lieferungen und Leistungen werden gesondert
berechnet. Soweit nicht anders vereinbart,
beträgt das Auftragsvolumen für eine frachtfreie
Lieferung an eine Lieferadresse innerhalb
Deutschlands 5000 EURO. Sendungen in Euro-Länder
und darüber hinaus müssen nach Liefergewicht-,
Volumen und -ziel individuell berechnet werden.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht
anders vereinbart, ab Lager Rostock einschließlich
normaler Verpackung.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Bei der auf dem Comman verzeichneten Ware
handelt es sich in der Regel um Importware
aus ausländischer Lände, für die ein definitiver
schriftlicher Kauf- und Importauftrag erforderlich
ist. Die zu importierende Menge bzw. Stückzahl
berechnet sich daher auf der Basis eines Containers.
(1.1) Der Verkäufer behält sich das Recht
vor, Importaufträge auf Grund unzureichender
Wirtschaftlichkeit abzulehnen.
(2) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können,
bedürfen der Schriftform.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt, wie Unwetter während des Seetransports
und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer
die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen - hierzu gehören insbesondere Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen, Fehlfabrikationen
der Lieferanten usw., auch wenn sie bei Lieferanten
des Verkäufers oder deren Unterlieferanten
eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer,
die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
(4) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und
Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(5) Der Verkäufer behält sich vor, die zu
transportierende Warenmenge, ausgehend von
der Bestellmenge, um 3 Prozent nach oben oder
unten zu korrigieren.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen
des Verkäufers setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Käufers voraus.
(7) Der Käufer trägt das Risiko für zu spät
eintreffende Lieferungen mit langer Transportzeit
(Seeweg), wenn der Vertragsabschluss durch
sein Versäumnis nicht rechtzeitig zu Stande
gekommen ist.
(8) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so
ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm
entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt
des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung und des zufälligen Untergangs
auf den Käufer über.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald
die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung
das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls
der Versand ohne Verschulden des Verkäufers
unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung
der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6 Reklamation und Gewährleistung
(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die
Produkte vollständig sowie frei von Fabrikations-
und Materialmängeln sind.
(2) Der Käufer verpflichtet sich,
a) • dem Verkäufer fehlende Teile und Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von 3 Werktagen nach Eingang des Liefergegenstandes
mitzuteilen;
b) • die Ware, insbesondere die Warenmenge
sowie die Anzahl der zugehörigen Packstücke,
bei der Anlieferung auf Vollständigkeit und
Mängel zu überprüfen;
c) • die Verkäuferausfertigung des Lieferscheins
gegenzuzeichnen;
d) • erkennbare Beschädigungen und fehlender
Teile auf dem Lieferschein zu vermerken;
e) • bei Reklamationen schadhafte oder fälschlich
gelieferte Ware in der Originalverpackung
zurück zu geben;
f) • Schäden, die durch den Transport entstanden
sind, zu protokollieren und vom Transporteur
abzeichnen zu lassen;
g) • Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung
innerhalb der unter a) genannten Frist nicht
erkennbar sind, dem Verkäufer unverzüglich
nach Entdeckung mitzuteilen.
(3) Alle Reklamationen müssen schriftlich
erfolgen. Dies kann per Brief, Fax oder eMail
geschehen. Gleichzeitiges Einreichen von beweiskräftigem
Bildmaterial beschleunigt die Bearbeitung.
(4) Rechnungsänderungen und Selbstgutschriften
oder Belastungsanzeigen sind nicht zulässig!
(5) Eine Haftung für normale Abnutzung ist
ausgeschlossen.
(6) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer
stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und
sind nicht abtretbar.
(7) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend
die Gewährleistung für die Produkte und schließen
sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher
Art. aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche
aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer
gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern
sollen.
Ausgeschlossen von der Rücksendung, Reklamation
und Gewährleistung sind:
- Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt
werden oder eindeutig auf die persönlichen
Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf
Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine
Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben
können oder deren Verfalldatum überschritten
würde,
- Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software,
sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen
entsiegelt worden sind,
- Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent),
die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen
den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden
dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt,
die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben
wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig
um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets
für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne
Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)
Eigentum des Verkäufers durch Verbindung,
so wird bereits jetzt vereinbart, dass das
(Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen
Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf
den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt
das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.
Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum
zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware
bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten
und zu veräußern, solange er nicht in Verzug
ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf
oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der
Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem
Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer
ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer
abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung
im eigenen Nameneinzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware,
insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf
das Eigentum des Verkäufers hinweisen und
diesen unverzüglich benachrichtigen, damit
der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen
kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers
- insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer
berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen
oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche
des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In
der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein
Rücktritt vom Vertrage.
§ 8 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die
Rechnungen des Verkäufers 14 Tage nach Rechnungsstellung
ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt,
trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen, und wird den Käufer über die
Art. der erfolgten Verrechnung informieren.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden,
so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt,
wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen
kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung
erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst
wird.
(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der
Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 2% über dem
jeweiligen Diskontsatz der OSPA als pauschalen
Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann
niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine
geringere Belastung nachweist; der Nachweis
eines höheren Schadens durch den Verkäufer
ist zulässig.
(4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden,
die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage
stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst
oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn
dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden,
die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage
stellen, so ist der Verkäufer berechtigt,
die gesamte Restschuld fällig zu stellen,
auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer
ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung
oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur
berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind.
Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch
auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
berechtigt.
§ 9 Haftungsbeschränkung
(1) Schadensersatzansprüche aus positiver
Forderungsverletzung, aus Verschulden bei
Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung
sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen
dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies
gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als
der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden
verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht
auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen
das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
(2) Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung
des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz
und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand,
Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die
gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer
und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
(2) Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des
Handelsgesetzbuchs, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist Rostock ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Der Käufer darf nicht direkt von den Lieferanten
des Verkäufers Ware beziehen.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.
§ 11 Copyright
Texte oder Produktabbildungen auf dieser Website
dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung
des Comman Import-Export reproduziert und
benutzt werden.
§ 12 Datenschutz
Der Comman Import-Export verpflichtet sich,
alle im Geschäftsvorgang anfallenden Daten
persönlicher wie geschäftlicher Art - Namen,
Anschrift, E-Mailadresse und Telefonnummern,
die Bankverbindung, Produkteinzelheiten sowie
bekannt gewordene Angebots-, Geschäfts- und
Umsatzzahlen - nur für die Abwicklung des
jeweiligen Auftrags zu verwenden. Sie verbleiben
in unserer Datenbank und werden nicht an Dritte
weitergegeben.
Sofern der Comman Import-Export beabsichtigt,
einen Newsletterdienst einzurichten, werden
die Kunden und Geschäftspartner ausdrücklich
um ihr Einverständnis gebeten, welches dann
an einem angegebenen Ort jederzeit widerrufen
werden kann.
Stand: 17.04.2005


